Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Texterstellung
§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Christine Piontek, Waldblickstraße 6, 53578 Windhagen (nachfolgend „Auftragnehmerin“) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Auftragnehmerin abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an.
(2) Die Auftragnehmerin erkennt abweichende Bedingungen des Auftraggebers auch dann nicht an, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die AGB der Auftragnehmerin gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
(3) Die AGB der Auftragnehmerin gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nicht Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
§ 2 Angebote – Vertragsschluss
(1)Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, sofern nicht in Textform ein anderes vereinbart ist.
(2) Im Regelfall erstellt die Auftragnehmerin auf Anfrage des Auftraggebers ein Angebot über die zu erbringenden Leistungen einschließlich der zugehörigen Vergütung. Hierbei wird die Auftragnehmerin auf diese AGB hinweisen und die AGB dem Auftraggeber zu einer einfachen Kenntnis anbieten. Das Angebot kann der Auftraggeber annehmen.
(3) Soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin Aufträge mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Auftragnehmerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt auch dann als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
§ 3 Vertragsinhalt – Leistungen
(1) Die Auftragnehmerin erstellt die Texte für den Auftraggeber in einer einfachen Textfassung. Eine besondere Formatierung, besondere Formate für die Lieferung der Texte, sämtliche SEO-Leistungen, Gespräche oder Konferenzen mit dem Kunden oder Dritten nach dem reinen Briefing für die Texterstellung, die Einbettung des Textes in Systeme des Auftraggebers, die Beifügung von Tabellen, Grafiken, Fotos oder sonstigen Inhalten jenseits des reinen Textes sind Zusatzleistungen und nur Vertragsgegenstand, wenn sie mit einem zugehörigen Vergütungsteil vereinbart sind.
(2) Ein Lektorat für die Texte ist nicht Gegenstand des Auftrages, soweit ein Lektorat nicht explizit vereinbart ist. Unterlässt der Auftraggeber ein Lektorat, gehen die Folgen zu seinen Lasten.
(3) Kosten für dritte (digitale) Inhalte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Bilder, Grafiken, SEO-Leistungen Dritter), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.
(4) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von dem Auftraggeber oder Dritten verschuldet sind (Provider, Zuarbeit von Mitarbeitern oder vom Auftraggeber bestellter Dritter) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass weitere Inhalte für Texte, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Auftragnehmerin wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(6) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und weitergehende Eingriffe in den Text oder seine Struktur sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder der ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen.
(7) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Der Auftraggeber kann dieser Weitergabe der Leistung widersprechen, wenn er ein überwiegendes Interesse an dem Widerspruch hat.
(8) Gegenstand der Tätigkeit der Auftragnehmerin ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltung
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist. Bei längerer Vertragsdauer hat die Auftragnehmerin das Recht, eine Anpassung der Vergütung geltend zu machen, der Auftraggeber ist verpflichtet, mit ihr hierüber in Verhandlungen zu treten.
(2) Soweit ein Paketpreis oder ein Preis je Wort bzw. Normseite der Auftragnehmerin reicht, gilt der vereinbarte Preis. Leistungen, die nicht in der jeweiligen Preisbestimmung enthalten sind, hat der Auftraggeber zusätzlich nach den vertraglich vereinbarten, ersatzweise den ortsüblichen und angemessenen Stundensätzen zuzüglich der erforderlichen Spesen und Auslagen zu vergüten. Soweit ein Stundensatz vereinbart ist oder Zusatzaufwendungen im Stundensatz anfallen, beträgt dieser 100 Euro netto, abrechenbar je angefangene Viertelstunde.
(3) Die Auftragnehmerin kann nach Arbeitsfortschritt abrechnen und hat Anspruch auf eine vorherige Abschlagszahlung von 30 % des voraussichtlichen Preises nach entsprechender Rechnungsstellung. Für eventuelle Stunden- oder Zusatzleistungen ist die Auftragnehmerin zur wöchentlichen Rechnungsstellung berechtigt.
(4) Besprechungen, Konferenzen (on- oder offline), Abstimmung mit dritten, weiteren Contentanbietern des Auftraggebers sind nur, soweit im Vertrag vorher zeitlich und örtlich genau definiert, in einem Pauschal-, Paket- oder Wort- bzw. Seitenpreis enthalten. Weitergehende zeitliche Aufwendungen aus diesen Gründen hat der Auftraggeber immer zusätzlich zum Stundensatz zu vergüten.
(5) Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, Spesen und Auslagen der Auftragnehmerin zu erstatten. Dies umfasst insbesondere die Kosten der Anreise (Bahn oder Flug 2. Klasse, Taxi oder bei Anreise mit dem eigenen Auto km-Geld in Höhe von Euro 0,35 € je km), Übernachtung, soweit nicht gestellt, und sonstige angemessene Auslagen. Ersatzweise gelten die steuerlichen Pauschalen.
(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort und ohne Abzüge fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal 2,00 € für Aufwendungen zu erstatten. Im Übrigen stehen der Auftragnehmerin die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere aus § 288 Abs. 2 und 5 BGB.
(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
(9) Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei Aufträgen zu Leistungen künstlerischer und konzeptioneller Natur im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung und vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen, soweit anfallend. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Wird die Abgabe im Einzelfall von der Auftragnehmerin für sich oder ihre Subunternehmer verauslagt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Nachweis zusätzlich zu zahlen.
§ 5 Leistungszeit – Höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und strukturellen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.
(2) Sofern die Auftragnehmerin für ihre Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungsfristen vorbehaltlich einer fristgerechten Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten der Auftragnehmerin. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die die Auftragnehmerin selbst zu vertreten hat.
(3) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Wochen oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Mitwirkungspflichten und Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, die die Auftragnehmerin für die Erbringung der Leistung beachten soll. Eine rechtliche Beratung oder Überprüfung kann und darf die Auftragnehmerin nicht vornehmen. Dafür ist vom Auftraggeber ein Rechtsanwalt einzuschalten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugänge zu Plattformen, Passwörter, Handlungsanweisungen, zu verwendende Logos, Layout-Vorlagen oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers). Der Auftraggeber benennt der Auftragnehmerin einen Ansprechpartner, der zu den gängigen Geschäftszeiten für Rückfragen zur Verfügung steht und berechtigt ist, kostenpflichtige Zusatzleistungen wirksam zu beauftragen.
(3) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen.
(4) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Arbeit der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(6) Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(8) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Auftragnehmerin darf dafür Auszüge aus ihrem Werk für den Kunden abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Kunden dafür nutzen. Der Kunde kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Texte nicht in einen rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonstigen rechtswidrigen Zusammenhang der Öffentlichkeit zugänglich oder wahrnehmbar zu machen.
§ 7 Verzug des Auftraggebers – Annahmeverzug – Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt.
(3) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Auftragnehmerin nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(4) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 8 Leistungsschutz – Lizenz
(1) Soweit bei der Leistung der Auftragnehmerin schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen. Dem Auftraggeber ist untersagt, die Texte zu ändern, soweit dies nicht urheberrechtlich gestattet ist.
(2) Die Lizenz umfasst lediglich die Wiedergabe der Texte in Textform, analog oder digital, nicht aber eine öffentliche Ausstellung, Sendung oder Zugänglichmachung in anderer als Textform (z.B. Podcast oder Video). Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Die Weitergabe der Lizenz an Dritte, einschließlich der Veröffentlichung für einen Dritten (insbesondere Verlag), ist nicht Gegenstand der Lizenz und bedarf besonderer Vereinbarung.
(4) Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Texte an Dritte kostenpflichtig zu veräußern, sei es durch Download, eigenen Buchverkauf, Verlagsverkauf, Einstellung in kostenpflichtige Zeitschriften, Online-Magazine oder zahlungspflichtige Mitgliederbereiche, Online-Kurse oder sonstige geschlossene oder zahlungspflichtige Plattformen oder Dienste.
(5) Eine Übersetzung in eine andere Sprache ist nicht gestattet, sofern im Rahmen des Auftrags nicht ein anderes vereinbart wurde.
(6) Soweit der Auftragnehmerin ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheber zu benennen, sofern nicht vertraglich ein anderes vereinbart ist. Die Auftragnehmerin kann jederzeit verlangen, dass der Auftraggeber die Namensnennung unterlässt, insbesondere, wenn der Text geändert wurde oder in einem rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst rechtswidrigen Zusammenhang verwendet wird.
§ 9 Abnahme – Beanstandungen – Verjährung
(1) Die Auftragnehmerin wird den Text nach Fertigstellung in der vereinbarten Form abliefern und den Auftraggeber mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), den Text abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Korrekturwünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt der Text als abgenommen, sofern er abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an dem Text vorlagen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Kunden entsprechend; insbesondere kann die Auftragnehmerin eine angemessene Vergütung für die erforderliche Zeit der Wiedereinarbeitung (abhängig von Zeitdauer und Umfang des Auftrages) nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder der ortsüblichen und angemessenen Vergütung verlangen.
(3) Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko bezüglich des Textes und ggf. seiner Verkörperungen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 10 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt.
(2) Bei einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin gar nicht. Bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die dem Auftraggeber also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter der Auftragnehmerin sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
(1) Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmerin berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Stellung einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
(2) Sofern der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung der Vergütung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit für die restliche Vergütung auszusetzen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Auftragnehmerin zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheitsleistung nicht binnen angemessener Frist nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die weitergehenden Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben davon unberührt.
§ 12 Verschwiegenheit
(1) Einer Geheimhaltungsverpflichtung der Auftragnehmerin unterfallen nur Informationen, Daten, Pläne oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers, die dieser ausdrücklich als geheim gekennzeichnet hat.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne Verschulden der Auftragnehmerin allgemein bekannt ist oder wird, wenn die Auftragnehmerin die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung der Informationen des Auftraggebers erarbeitet hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt.
§ 13 Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit im Sinne dieser Regelung ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung durch den Auftraggeber.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder einem Vertreter am Sitz der Auftragnehmerin zu bestimmen. Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
§ 14 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 15 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.